Unterstützen Sie die Arbeitsfähigkeit Ihrer Patient*innen mit rheumatischen Erkrankungen.
Absprachen zur zeitlichen Neugestaltung des Arbeitstages sollten direkt zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber vereinbart werden.
Möglichkeiten:
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben grundsätzlich alle Beschäftigten Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Voraussetzungen:
Die Gewährung von Teilzeitarbeit muss für Arbeitgeberin/-geber zumutbar sein – d. h. es dürfen keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Hinweis:
Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten, sind Teilzeitarbeitsplätze besonders geeignet. Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (nach SGB IX Teil 2) und können diese jederzeit beantragen, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Mögliche Gründe:
Die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
| Integrationsämter unterstützen bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen durch Beratung und ggf. durch finanzielle Hilfen. |
Weitere Informationen:
→ www.gesetze-im-internet.de: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)