Prävention, Ergonomie und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Rheuma.
Stufenweise Wiedereingliederung
Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Reha zur Rückführung von erkrankten Personen (auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Selbstständige) an den Arbeitsplatz nach längerer Arbeitsunfähigkeit.
Sie bringt gleichermaßen Vorteile für Beschäftigte (Erhalt des Arbeitsplatzes) und deren Arbeitgeberinnen/-geber (Erhalt der Arbeitskraft).
Prüfen Sie bei langandauernder und/oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit und Problemen der Rückkehr an den Arbeitsplatz frühzeitig, ob für die Beschäftigten eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll ist.
Umsetzung der Wiedereingliederung:
quantitativ (schrittweise Steigerung der täglichen Arbeitszeit) und/oder
qualitativ (schrittweise Erweiterung des Tätigkeitsprofils)
möglichst mit betriebsärztlicher Moderation
In der Regel beträgt die Dauer der Maßnahme 6 Wochen bis max. 6 Monate. Die Beschäftigten sind während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.
Ziele:
schrittweise Gewöhnung an die volle Arbeitsbelastung
Erleichterung des Wiedereinstiegs in den alten Beruf
Erhalt der Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzsicherung
Voraussetzungen:
bestehende AU (für KrankengeldanspruchBlockfrist max. 78 Wochen)
ausreichende Belastbarkeit der Betroffenen
Einsatz am vorhandenen Arbeitsplatz
Erfolgsaussicht der beruflichen Eingliederung
ärztliche Verordnung und Aufstellung eines Stufenplans in Abstimmung mit allen Beteiligten
Zustimmung und Zusammenarbeit von: Beschäftigten, Ärztinnen/Ärzten, Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Leistungsträgern
Beginn und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung
Einzelheiten über die verschiedenen Schritte
ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende und Abbruchgründe
das Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Maßnahme
Leistungsträger:
Gesetzliche Krankenversicherung: nach ärztlicher Bedarfsfeststellung und Empfehlung der Wiedereingliederung als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit (Zahlung von Krankengeld)
Gesetzliche Rentenversicherung: wenn die Maßnahme unmittelbar (innerhalb von 4 Wochen) an die medizinische Reha-Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung anschließt und die Feststellung der Notwendigkeit der Wiedereingliederung sowie deren Einleitung bereits in der Reha-Einrichtung erfolgt ist (Zahlung von Übergangsgeld)
Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung ist geringer als das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung!
Bei Abbruch der Maßnahme müssen weitergehende medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen oder auch die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente erwogen werden.