Für Patient*innen

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Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Sie dient dazu, erkrankte Personen (auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder Selbstständige) nach längerer Arbeitsunfähigkeit schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückzuführen.

Sie setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus und bietet Vorteile für beide Seiten: Beschäftigte erhalten ihren Arbeitsplatz, und Arbeitgeber sichern sich wertvolle Arbeitskraft.

Besprechen Sie bei Arbeitsunfähigkeit und Problemen bei der Rückkehr frühzeitig mit Ihrem Arzt, ob eine stufenweise Wiedereingliederung für Sie sinnvoll ist.

Umsetzung der Wiedereingliederung:

  • Quantitativ: Schrittweise Steigerung der täglichen Arbeitszeit.
  • Qualitativ: Schrittweise Erweiterung des Tätigkeitsprofils (Aufgabenbereich).
  • Möglichst unter Moderation durch den Betriebsarzt.
In der Regel dauert die Maßnahme 6 Wochen bis maximal 6 Monate. Wichtig: Während dieser Zeit gelten Sie rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig.

Ziele und Voraussetzungen:

  • Schrittweise Gewöhnung an die volle Arbeitsbelastung und Sicherung des Arbeitsplatzes.
  • Bestehende Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist von max. 78 Wochen).
  • Ausreichende Belastbarkeit für den vorhandenen Arbeitsplatz.
  • Zustimmung von Beschäftigten, Arzt, Arbeitgeber und dem jeweiligen Leistungsträger.

Der individuelle Stufenplan (Wiedereingliederungsplan):

  • Festlegung von Beginn und Ende der Maßnahme.
  • Detaillierte Schritte der Belastungssteigerung.
  • Vereinbarung von Rücktrittsrechten und Abbruchgründen.
  • Ruhen arbeitsvertraglicher Bestimmungen während der Maßnahme.

Zuständige Leistungsträger:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Wenn die Maßnahme zur Beendigung der AU dient (Zahlung von Krankengeld).
  • Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): Wenn die Maßnahme unmittelbar (innerhalb von 4 Wochen) an eine medizinische Reha anschließt und dort eingeleitet wurde (Zahlung von Übergangsgeld).
Beachten Sie: Das Übergangsgeld der Rentenversicherung ist in der Regel geringer als das Krankengeld der Krankenkasse!

Sollte die Maßnahme abgebrochen werden müssen, sollten weitere Reha-Optionen oder ggf. eine Erwerbsminderungsrente geprüft werden.


Weitere Informationen & Formulare:

→ Infos der DRV für Versicherte??LINK??
→ Berechnung von Krankengeld (betanet.de)
→ Berechnung von Übergangsgeld (betanet.de)